15.07.2026

Am 1. Advent treten die Bestimmungen des Errichtungs- und Übergangsgesetzes in Kraft

Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz hat am 13. Juli das Gesetz zur Errichtung der Seelsorgeräume und zur Gestaltung der Übergangsphase für künftige Seelsorgeräume unterzeichnet. Es beschreibt die Errichtung und Übergangsphase der zukünftigen 21 Seelsorgeräume

Ziel ist es, die Übergangsphase verständlich, strukturiert und praxisnah darzustellen, damit Verantwortliche und Interessierte die Abläufe und Beteiligungsmöglichkeiten nachvollziehen können.

Die Übergangsphase ist eine klar geregelte, zeitlich befristete Phase, in der die neuen Seelsorgeräume ihre Strukturen, Arbeitsweisen und Netzwerke entwickeln. Sie ist geprägt von Beteiligung, Beratung und gemeinsamer Entwicklung, um die pastorale Arbeit zukunftsfähig und an den Bedürfnissen der Menschen orientiert zu gestalten.

Errichtung- und Übergangsgesetz (EÜG)

Ziel und Charakter der Übergangsphase

  • Die Übergangsphase beginnt mit der Errichtung der neuen Seelsorgeräume und dient dazu, die nächsten Schritte der Transformation vorzubereiten.
  • In dieser Zeit werden die Leitung des Seelsorgeraumes beauftragt, die pfarrlichen und vermögensrechtlichen Strukturen angepasst und perspektivisch neue Gremien gewählt.
  • Die Übergangsphase ist ausdrücklich als Zeit der Entwicklung, Beratung und Vernetzung angelegt, um die pastorale und inhaltliche Ausgestaltung der neuen Strukturen zu ermöglichen.

Akteure und Gremien in der Übergangsphase

a) Übergangsleitung

  • Wird durch den Ortsordinarius (Erzbischof) benannt und besteht mindestens aus einem Priester als Übergangsleiter.
  • Kann durch weitere Personen (z. B. im Modell der geteilten Leitung) ergänzt werden.
  • Unterstützt wird die Übergangsleitung durch ein Übergangsteam, das aus haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden besteht.
  • Die Übergangsleitung koordiniert den Entwicklungsprozess, sorgt für Beteiligung und ist Ansprechpartner für alle Fragen der Transformation.

b) Übergangsrat

  • Setzt sich aus Vertretungen der Pfarreien, pastoralen Orte, caritativen Einrichtungen, Pastoralteams, Kirchenvorständen und weiteren relevanten Gruppen zusammen.
  • Fördert die Netzwerkbildung und bringt die verschiedenen Akteure zusammen.
  • Entwickelt gemeinsam mit den Gremien vor Ort erste pastorale Gestaltungsideen und Optionen für die künftige Struktur.
  • Die Beschlüsse des Übergangsrates sind beratend, die Rechte der bestehenden Gremien bleiben gewahrt.

Ablauf und Aufgaben in der Übergangsphase

  • Koordination und Beratung: Die Übergangsleitung organisiert Beteiligungsformate, hält Kontakt zu allen relevanten Gruppen und sorgt für Transparenz.
  • Profilentwicklung: Gemeinsam werden Grundlagen und Optionen für die pastorale und vermögensrechtliche Gestaltung des Seelsorgeraums entwickelt („Profilentwicklung Phase 2“).
  • Vernetzung: Die Übergangsphase dient dazu, bisher getrennte Strukturen zu vernetzen und Synergien zu schaffen.
  • Vorbereitung der Neuwahlen: Perspektivisch werden neue Gremien gewählt, die die künftigen Strukturen tragen.

Beispiel:In der Übergangsphase werden Arbeitsgruppen gebildet, die sich mit Themen wie Gottesdienstgestaltung, Sozialarbeit oder Öffentlichkeitsarbeit beschäftigen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit erarbeiten.

Rechte und Pflichten der Übergangsleitung

  • Die Übergangsleitung ist für die Koordination und Gestaltung der Übergangsphase verantwortlich.
  • Sie sorgt für die Beteiligung aller relevanten Gruppen und kann Schwierigkeiten direkt an den Ortsordinarius melden.
  • Sie leitet den Übergangsrat und ist Vorgesetzter des Übergangsteams.

Ende der Übergangsphase

  • Die Übergangsphase endet mit der Einsetzung der neuen Leitung des Seelsorgeraums und der Umsetzung der neuen pfarrlichen Strukturen.
  • Der Übergangsrat erlischt mit Vollzug der Änderungen der pfarrlichen Struktur.

Warum ist die Regelung des Errichtungs- und Übergangsgesetzes (EÜG) zur Errichtung der Seelsorgeräume wichtig?

→ Antwort auf aktuelle Herausforderungen der Kirche

  • Das Dokument betont, dass die Kirche im Erzbistum Paderborn vor tiefgreifenden Veränderungen und Herausforderungen steht. Die Errichtung der Seelsorgeräume ist eine direkte Antwort darauf, um den kirchlichen Sendungsauftrag neu zu gestalten und zukunftsfähig zu machen.
  • Beispiel: Durch die Neustrukturierung wird Verwaltung abgebaut, was mehr Raum für Seelsorge und die Öffnung zu den Armen und Benachteiligten schafft.
→ Förderung von Beteiligung und Gemeinschaft
  • Die neuen Strukturen sollen das Engagement der Gläubigen stärken und synodale Beteiligung ermöglichen. Das bedeutet, dass mehr Menschen in Entscheidungsprozesse eingebunden werden und die Kirche vor Ort lebendiger und gemeinschaftlicher wird.
  • Beispiel: Der Übergangsrat bringt Pfarreien, Vereine und pastorale Strukturen zusammen und fördert die Vernetzung über bisherige Grenzen hinweg.

→ Klare Regelungen für die Übergangsphase

  • Die Information ist wichtig, weil sie die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Übergangsleitung und des Übergangsrates klar definiert. Das sorgt für Transparenz und Orientierung in einer Zeit des Wandels.
  • Beispiel: Die Übergangsleitung wird durch den Ortsordinarius benannt und ist für die Koordination des Entwicklungsprozesses verantwortlich.

→ Sicherung der pastoralen und rechtlichen Kontinuität

  • Mit der Auflösung der bisherigen Dekanate und der Einführung der Seelsorgeräume werden auch die bisherigen Aufgaben und Zuständigkeiten neu geregelt. Das verhindert Unsicherheiten und stellt sicher, dass die Seelsorge weiterhin gewährleistet ist.
  • Beispiel: Die bisherigen Aufgaben der Dechanten werden vom Übergangsleiter übernommen.

→ Förderung nachhaltiger und flexibler Strukturen

  • Die Reform ist darauf ausgerichtet, nachhaltige und flexible Strukturen zu schaffen, die auf die Lebenswirklichkeit der Menschen eingehen und innovative pastorale Initiativen ermöglichen.
  • Beispiel: Flexible Strukturen sollen lebendige Initiativen und das Engagement vor Ort fördern.

Konkrete Auswirkungen und Nutzen

  • Für die Gläubigen: Mehr Mitbestimmung, stärkere Ausrichtung auf ihre Lebensrealität, bessere Vernetzung.
  • Für die Mitarbeitenden: Klare Zuständigkeiten, neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit, weniger Verwaltungsaufwand.
  • Für die Kirche insgesamt: Stärkung der Glaubwürdigkeit, größere Authentizität und Sendungskraft, bessere Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen.

Die Regelung des Errichtungs- und Übergangsgesetzes (EÜG) zur Errichtung der Seelsorgeräume ist wichtig, weil sie die Grundlage für eine zukunftsfähige, gemeinschaftliche und glaubwürdige Kirche im Erzbistum Paderborn legt. Sie schafft Klarheit, fördert Beteiligung und ermöglicht eine Seelsorge, die sich an den Bedürfnissen der Menschen orientiert.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten von www.bistumsprozess.de